Zum TOP „Verwalterneubestellung“ Angebote schon mit Einladung versenden!
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ordnet Art. 2 § 6 Abs. 1 CoV-2-Virus-Gesetz an, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Steht demnächst die Bestellung eines neuen Verwalters auf der Tagesordnung, müssen Vergleichsangebote der Amtsbewerber innerhalb der Einladungsfrist versandt werden. Werden sie erst in der Versammlung präsentiert, ist das zu spät und der Bestellungsbeschluss erfolgreich gerichtlich angreifbar! Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil heraus. Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt aus unserer WEG-Abteilung erläutert Inhalt und Auswirkungen des Urteils in einem kurzen Videobeitrag im neuen Pantaenius-Newsletter.