Das scharfe Schwert der Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB
Nach § 650 f BGB kann der Unternehmer vom Besteller eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in Höhe von 10 % verlangen. Erbringt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Unternehmer nach § 650 f Abs. 5 BGB den Werkvertrag kündigen oder die Leistung verweigern. Mit weitreichenden Konsequenzen: der Unternehmer kann seinen Werklohn in voller Höhe abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 19.09.2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 21 U 14/25) die Anforderungen an ein Sicherungsverlangen aufgearbeitet.
Worum geht es?
Die Klägerin ist ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Im Januar 2022 beauftragt die Beklagte die Klägerin mit den Landschaftsbauarbeiten. Nach Fertigstellung wurde das Bauwerk am 24. September 2022 eröffnet, die Abnahme der Leistungen erfolgte am 15. November 2023.
Die Klägerin stellte eine Teilschlussrechnung, die einen Restbetrag von 186.606 € auswies. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 verlangte sie eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB in Höhe von 110.116 €. Die Sicherheit stellte die Beklagte nicht.
Am 9. Februar 2024 kündigte die Klägerin den Vertrag unter Berufung auf § 650f Abs. 5 BGB wegen nicht geleisteter Sicherheit und erklärte zugleich die „Kündigung der Gewährleistung/Mängelbeseitigung“ hinsichtlich bereits abgerechneter Leistungen.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin habe ihre Leistungen mangelhaft erbracht und könne nach der Abnahme keine Kündigung mehr aussprechen.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte mit Teilurteil zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 90.414,32 €. Die Beklagte legte Berufung ein und bestritt weiterhin die Voraussetzungen des Sicherungsanspruchs.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt a.M. beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an. Das OLG begründete:
- Bestehen des Sicherungsanspruchs (§ 650f BGB)
Die Kündigungsmöglichkeit nach § 650f Abs. 5 BGB dient der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs und besteht unabhängig vom Leistungsstand. Dass eine Abnahme der Kündigung nicht entgegensteht, ergibt sich bereits aus § 650f Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB, wonach der Anspruch nicht ausgeschlossen ist, sofern das Werk abgenommen worden ist. Der Anspruch auf die Sicherheit bleibt auch nach Abnahme und nach Kündigung des Werkvertrags bestehen. § 650f BGB bezweckt den Schutz des Unternehmers vor Forderungsausfällen, solange ein Werklohnanspruch noch nicht vollständig erfüllt ist.
- Fristsetzung trotz überhöhter Forderung wirksam
Eine Fristsetzung zur Sicherheitsleistung ist auch dann wirksam, wenn der Unternehmer zunächst eine zu hohe Sicherheit fordert. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die objektiv geschuldete Sicherheit zu leisten, sofern deren Höhe bestimmbar ist (wie bereits BGH, 06.03.2014 – VII ZR 349/12).
- Berechnung der Sicherheitshöhe
Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten (Rest-)Leistungen richtet sich die abzuziehende Vergütung nach § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB, d.h. es sind nur die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen. Für die zwischen den Parteien unstreitigen Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, die wegen einer erklärten „Kündigung der Mängelbeseitigung“ vom Unternehmer nicht mehr zu beseitigen sind, kommt es hingegen auf deren Minderwert an. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (wie bereits BGH, Urteil vom 16. April 2025 – VII ZR 236/23). Gegenforderungen (in diesem Fall z.B. Baustromkosten) des Bestellers finden nur durch eine Kürzung des zu sichernden Betrags Berücksichtigung, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, wie sich aus § 650f Abs. 1 S. 4 BGB ergibt.
- Teilurteil zulässig
Ein Teilurteil über den Anspruch auf Sicherheitsleistung ist zulässig, auch wenn spätere Werklohnprozesse denkbare Widersprüche bergen könnten. Der Zweck des § 650f BGB – die schnelle Sicherung des Werklohnanspruch des Unternehmers – überwiegt das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen.
Folgen für die Praxis:
Das OLG Frankfurt schließt sich der gefestigten BGH-Rechtsprechung (BGH, NJW 2014, 2186; NJW 2021, 2438; NJW 2025, 1944) konsequent an und stärkt die Rechtsposition des Unternehmers.
Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass der Sicherungsanspruch auch nach Abnahme und Kündigung fortbesteht und dass überhöhte Sicherheitsforderungen die Fristsetzung nicht unwirksam machen.
Die Entscheidung betont den Schutzzweck des § 650f BGB als präventives Sicherungsinstrument und grenzt ihn deutlich von materiell-rechtlichen Streitfragen über Mängel oder Abrechnung ab. Für die Praxis bedeutet dies: Besteller müssen auf ein Sicherungsverlangen reagieren und eine (ggf. reduzierte) Sicherheit stellen, um nicht das Risiko einer Kündigung nebst Kündigungsvergütung sowie einer klagweisen Geltendmachung der Sicherheit zu tragen.
