Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zum 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 tritt eine grundlegende Änderung der zivilgerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in Kraft: Der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte wird von bislang 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, das am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2025 I Nr. 318).
Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte
Nach § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte künftig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sachlich zuständig. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht werden. Damit verdoppelt der Gesetzgeber erstmals seit 1993 die Wertgrenze und verlagert eine erhebliche Zahl zivilrechtlicher Streitigkeiten von den Landgerichten zu den Amtsgerichten.
Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere vor dem Hintergrund des Anwaltszwangs: Während vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten gemäß § 78 ZPO Anwaltszwang besteht, können Parteien vor den Amtsgerichten weiterhin selbst auftreten. Dies kann zu einer Kostenreduktion führen, wirft jedoch zugleich Fragen der Waffengleichheit und der Verfahrensqualität auf. „In Zeiten von Google, ChatGPT und dergleichen erscheint Fachwissen viel greifbarer, als es wirklich ist. Juristische Laien überschätzen sich mitunter gewaltig„, heißt es dazu in der Erklärung des Deutschen Anwaltvereins vom 29. Oktober 2025.
Zielsetzung: Stärkung und Spezialisierung der Justiz
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform das Ziel, die Amtsgerichte strukturell zu stärken und zugleich die Spezialisierung innerhalb der Ziviljustiz auszubauen. Neben der bloßen Anhebung des Streitwerts sieht das Gesetz daher auch neue streitwertunabhängige Zuständigkeiten vor. Aus immobilienrechtlicher Sicht hervorzuheben ist insbesondere die Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für bestimmte Nachbarstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2e GVG.
Anhebung der Wertgrenzen für Rechtsmittel
Ergänzend zur Zuständigkeitsänderung werden auch die Wertgrenzen für Rechtsmittel angepasst. Der Beschwerdewert für Berufungen (§ 511 ZPO) sowie für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG steigt von bislang 600 Euro auf 1.000 Euro. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben, diejenige für Kostenbeschwerden von 200 auf 300 Euro. Diese Anpassungen sollen zur Entlastung der Rechtsmittelinstanzen beitragen, führen jedoch zugleich zu einer faktischen Einschränkung des Rechtsschutzes in wirtschaftlich weniger gewichtigen Streitigkeiten.
Ausblick
Der Deutsche Anwaltverein hatte sich im Gesetzgebungsverfahren für eine weitergehende streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte, insbesondere im Bau- und Architektenrecht, ausgesprochen, konnte sich damit jedoch bislang nicht durchsetzen (DAV-SN 33/2025). Ob die Reform insgesamt zu einer nachhaltigen Entlastung der Justiz und zu einer höheren Verfahrenseffizienz führt, bleibt abzuwarten. Für die Praxis bedeutet sie jedenfalls eine erhebliche Verschiebung der prozessualen Weichenstellung bereits bei Klageerhebung.
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