Kein Abzug neu für alt selbst bei spät festgestellten Mängeln
Für Fälle, in denen die Mängelbeseitigung bewusst durch den Auftragnehmer verzögert wurde, hatte der BGH in der Vergangenheit bereits einen Abzug neu für alt (sog. Vorteilsausgleich) abgelehnt. Dabei ist bislang die Frage offengeblieben, wie Konstellationen zu behandeln sind, in denen ein Mangel erst spät auftritt und insbesondere keine gezielte Verzögerung der Mängelbeseitigung vorlag.
Diese praxisrelevante Frage hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24 für das seit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierungsreform am 1. Januar 2002 geltende Recht entschieden:
„Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.“
Sachverhalt
Nach der Errichtung eines Fahrsilos im September 2010 zeigten sich eine Vielzahl von Mängeln, großflächige Rissbildungen und Unebenheiten in der Betonoberfläche, die der Kläger geltend machte. Im Februar 2013 leitete er ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Im Juli 2015 erhob der Kläger eine Klage, mit der er u.a. die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € beantragte.
Erstinstanzlich wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die anschließende Berufung der Beklagten war hingegen teilweise erfolgreich, sodass die Beklagte nur zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 80.000 € verurteilt wurde.
Das Berufungsgericht ging von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von 16 Jahren aus. Der Kläger habe das Fahrsilo insgesamt ca. 5 Jahre ohne konkrete Beeinträchtigung nutzen können, was zu einem Abzug von einem Drittel der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten führe.
Die Entscheidung
Der BGH hat nun klargestellt, dass auch in einer solchen Konstellation ein Vorteilsausgleich „neu für alt“ nicht in Betracht zu ziehen ist. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und dem Kläger ein Kostenvorschuss in Höhe der ursprünglich beantragten 120.000 € zugesprochen.
Die Entscheidung begründete der BGH wie folgt:
Die Systematik des werkvertraglichen Mängelrechts stehe einem Vorteilsausgleich entgegen.
Das Mängelrecht unterscheide in seinen Rechtsfolgen nicht nach dem Zeitpunkt, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt werde. Für den Inhalt und den Umfang der Mängelrechte sei es somit unerheblich, ob der Mangel bei Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt werde.
Grundsätzlich müsse der Auftragnehmer vielmehr sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten tragen. Eine Einschränkung dieser Pflicht, abhängig vom Zeitpunkt der Mängelbeseitigung, sei durch den Gesetzgeber gerade nicht geregelt worden.
Schließlich führt der BGH zur Begründung die Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs an.
Der Nacherfüllungsanspruch des Auftragnehmers sei die Fortsetzung des auf Herstellung des Werks gerichteten Erfüllungsanspruchs. Erst durch die Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs erhalte der Auftraggeber erstmalig das mangelfreie Werk.
Durch die Mängelbeseitigung komme der Auftragnehmer somit lediglich seiner ursprünglichen Herstellungspflicht nach. Etwaigen Vorteile, die aufgrund einer Verzögerung der Mängelbeseitigung entstehen, fehle der Bezug zu dieser Pflicht und seien deshalb bei einem Vorteilsausgleich nicht zu berücksichtigt.
Fazit
Mit der Entscheidung schafft der BGH Klarheit für eine Vielzahl von Fällen. Auch bei stark verzögerten Mangelbeseitigungen bleibt es unabhängig von dem Grund der Verzögerung bei der vollen Kostentragungspflicht des Auftragnehmers. Der von den Auftragnehmern gern erhobene Einwand eines Vorteilsausgleichs findet nach dem BGH keine Stütze im Gesetz und bleibt grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es sich nicht um sowieso-Kosten handelt.
