Der EuGH hat nach Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Essen mit Urteil vom 17. Mai 2023 – Rs. C-97/22 entschieden: Ein Verbraucher ist von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der Unternehmer die Informationen über die Möglichkeiten des Widerrufs nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat.
Kann es also sein, dass der Verbraucher die gesamte erbrachte Werkleistung des Unternehmers in Anspruch nehmen kann, ohne den Werklohn oder Wertersatz leisten zu müssen, nur weil er nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde?