BGH weicht die Drei-Angebote-Regel auf
Aufatmen in der Praxis. BGH weicht die Drei-Angebote-Regel auf und trägt damit der Marktsituation Rechnung.
Neues und Wissenswertes aus der Immobilienrechtsszene
Aufatmen in der Praxis. BGH weicht die Drei-Angebote-Regel auf und trägt damit der Marktsituation Rechnung.
Zur Abberufung des Verwalters enthält das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit dem 01.12.2020 zwei sehr praxisrelevante Neuregelungen: der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG) und der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Die Möglichkeit, die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beschränken, sieht die seit dem 01.12.2020 geltende Rechtslage demgegenüber nicht mehr vor.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 – VII ZR 90/22 entschieden: Es liegt keine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn zwischen der Leistung des Architekten und des ausführenden Unternehmens keine Gleichstufigkeit der Leistung vorliegt. Die von dem BGH behandelte Sonderkonstellation bietet Anlass die Gesamtschuld einmal zu durchleuchten.
Betriebs- und Nebenkosten, insbesondere die Heiz- und Energiekosten, sind derzeit in aller Munde. So haben sich Bund und Länder im Rahmen der Ministerkonferenz vom 2. November 2022 auf wichtige Entlastungen für kleine bis mittelständische Unternehmen und Haushalte geeinigt. Im Zuge dessen ist u.a. am 19.11.2022 die Dezember-Soforthilfe in Kraft getreten. Die dadurch entstehenden Entlastungen sollen die Vermieter u.a. an die Mieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Das gibt wieder einmal Anlass, einen Blick auf die Abrechnungsfristen im Gewerberaummietrecht zu werfen. Wann kann der Gewerberaummieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung rechnen?
Gleich zum Jahresbeginn bekommt die Immobilienrechtskanzlei um die Partner/innen Ruth Breiholdt, Christopher Nierhaus, Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Carsten Küttner und Bjarne Brummund prominente Verstärkung: – mit Rechtsanwalt Dr. Ulrich Leo gewinnt W∙I∙R einen anerkannten Experten im gewerblichen Mietrecht. Dr. Leo wechselt von einer namhaften nationalen Kanzlei; zu seinen Mandanten zählen größere Unternehmensketten, aber auch Projektentwickler und […]
Auch nach dem WEMoG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Mängelansprüche der Erwerber vergemeinschaften („an sich ziehen“).
Mit Urteil vom 11. November 2022, dessen schriftliche Begründung noch nicht veröffentlicht wurde, hat der 5. Zivilsenat des BGH entschieden, dass …
Es bleibt das ungeliebte Stiefkind des WEMoG: die Hybrid-Eigentümerversammlung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2020 beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
In nahezu jedem Erwerbsvorgang spielen Vorkaufsrechte mittlerweile eine Rolle. Für institutionelle Investoren handelt es sich wegen der damit einhergehenden Unsicherheiten oft um ein leidiges Thema.
Die derzeit sprunghaft ansteigenden (Energie-) Preise werden in der Gesellschaft mit Sorge betrachtet. Im laufenden Mietverhältnis lohnt sich deshalb für den Vermieter ein Blick auf die Anpassungsmöglichkeiten der Betriebskostenvorauszahlung, um hohen Nachforderungen vorzubeugen, die mit einem Ausfallrisiko behaftet sein könnten.
Mit Urteil vom 2. März 2022 zum Aktenzeichen XII ZR 36/21 entschied der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, dass die Mieter, deren Hochzeitsfeier aufgrund der Corona – Pandemie nicht stattfinden konnte, zur vollständigen Zahlung der Miete für die Veranstaltungsfläche verpflichtet sind. Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an sein viel diskutiertes Corona – Urteil vom 12. Januar 2022 (Az.: XII ZR 8/21) an und nimmt uns mit auf eine Reise in die Sphären der Ermessensfreiheit des im Einzelfall entscheidenden Tatrichters.