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Textform in der Gewerberaummiete – Strategien für eine rechtssichere Vertragsgestaltung
Weitere Informationen und Anmeldung
Theme/n & Schwerpunkte:
Ab wann gilt die Textform für neue Verträge?
Welche Übergangsfristen sind für Bestandsverträge vorgesehen?
Welche Erklärungsformen (E-Mail, SMS etc.) wahren die Textform und welche nicht?
Welche Besonderheiten sind beim Abschluss eines neuen Mietvertrags zu beachten?
Was gilt bei der Vermietung vom Reißbrett?
Was ist bei Vertragsschluss mit Personenmehrheiten zu beachten?
Wie ist bei Abschluss von Verträgen mit GbR ́s zu verfahren?
Müssen alle Anlagen einem Vertragsschluss in Textform beigefügt sein?
Sind einseitige Erklärungen in Textform ausreichend und die Form zu wahren?
Was gilt bei Änderungs- und Ergänzungsverträgen?
Müssen nach wie vor die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen lückenlos in Bezug genommen werden, um die Form zu wahren?
Wahrt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die Form?
Müssen die Erklärungen qualifiziert signiert werden?
Wer hat die Wahrung der Form zu beweisen?
Kann man nach wie vor Verträge und Nachträge in Schriftform vereinbaren?
Was gilt bei Schriftformklauseln im Vertrag?
Ist die Vereinbarung der Schriftform des § 126 BGB sinnvoll?
Was bedeutet die Textform für die Veräußerung/den Ankauf von Immobilien?
u.v.m.