„Vollständige Fertigstellung“ – Der BGH zur Auslegung von Ratenzahlungsbestimmungen in Bauträgerverträgen
Ratenzahlungsbestimmungen in Bauträgerverträgen orientieren sich häufig an den Begrifflichkeiten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). So findet sich oft die Klausel: „Der Verkäufer kann die letzte Rate in Höhe von 3,5% nach vollständiger Fertigstellung fordern.“ oder vergleichbare Formulierungen. Wie der Begriff der vollständigen Fertigstellung zu definieren ist, war bisher nicht abschließend geklärt. Ist es die Abnahme bzw. die Abnahmereife oder ist auch die Beseitigung der bei der Abnahme protokollierten (unwesentlichen) Mängel und Restarbeiten erforderlich?
Mit dieser Frage hat sich nun auch der BGH in seinem Urteil vom 22.04.2026 – Az. VII ZR 88/25 beschäftigt.
