Ist die Bauhandwerkersicherungshypothek für Architekten nur in Abhängigkeit einer Wertsteigerung des Grundstücks zu stellen?
Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Diese Auffassung vertritt zumindest das Kammergericht in Berlin (Kammergericht, Urteil vom 14.02.2023 – 21 W 28/22).