Vor dreißig Jahren stellt das OVG Koblenz (Urteil vom 23.06.1994 – 1 A 11656/93) erstmals klar: Ist der Bauherr durch äußere, außerhalb seiner Risikosphäre liegende Umstände an der Nutzung seiner Baugenehmigung gehindert – wie etwa Nachbarwiderspruch und -klage –, ist der Ablauf der Geltungsdauer (in Hamburg drei Jahre ab Erteilung, § 73 Abs. 1 HBauO) entsprechend dem Gedanken aus dem zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften gehemmt, d.h. dieser Hinderungszeitraum wird nicht in die Ablaufzeit hineingerechnet.
Seitdem schlossen sich viele Obergerichte dieser Rechtsprechung an, …
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