Der lange Schatten „geschwänzter“ Baubesprechungen
Ein fakultativer Bieterausschluss wegen Schlechtleistung gemäß § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann nach der Vergabekammer des Bundes unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits ausreichend damit begründet sein, dass ein Bauunternehmen in einer vorherigen Beauftragung die überwiegende Anzahl von vereinbarten Besprechungsterminen nicht wahrnahm.