Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen
Gemäß des am 01.12.2020 in Kraft getretenen § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer über die Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.