Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vertragspartner im Mietverhältnis
Was gilt es bei der Kündigung eines Mietverhältnisses mit einer GbR zu beachten?
Grundsätzlich sind Gesellschafter einer GbR gemäß § 720 Abs. 1 BGB gemeinsam zur Vertretung der GbR befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Insoweit müssen grundsätzlich auch alle Gesellschafter einer GbR einen Mietvertrag gemeinsam kündigen.
Wie verhält sich aber die Rechtslage, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft ausscheiden?