WEG und Corona – Wohnungseigentümerversammlungen in Hamburg seit 13.05.2020 wieder erlaubt.
Fast zwei Monate lang war die WEG-Versammlungssaison durch Corona auf Eis gelegt. Jetzt ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in Hamburg wieder gestattet, wenn die gesetzlichen Vorgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden, wie Rechtsanwälte Dr. Jan-Hendrik Schmidt und Carsten Küttner der gesetzlichen Neufassung entnehmen.
Am Dienstag, 19. Mai 2020, ist die mittlerweile siebte Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in Kraft getreten. Die u.a. auch Wohnungseigentümerversammlungen (WEG-Versammlungen) betreffenden Vorschriften der §§ 2 I, Ia und Ib; 3 XII haben sich im Vergleich mit der sechsten Fassung, die am 13.05.2020 in Kraft trat, nicht geändert. Danach gilt: Unter den Voraussetzungen des § 3 XII SARS-CoV-2-EindämmungsVO ist in Hamburg seit dem 13.05.2020 die Durchführung von WEG-Versammlungen schon jetzt wieder mit mehr als 50 Teilnehmenden zulässig. Obergrenze ist – jedenfalls bis 31.08.2020 (siehe § 2 Ia) – eine Eigentümerversammlung mit maximal 999 teilnehmenden Personen (Großveranstaltung).
Die Ausnahme des § 3 XII gestattet ausschließlich „gesetzlich vorgeschriebene“ Versammlungen, also die obligatorischen (ordentlichen) Versammlungen (siehe § 24 I WEG), d.h. außerordentliche Versammlungen sind vorerst weiterhin gesetzlich untersagt, weil es insoweit gegenwärtig keine Ausnahmeregelung gibt. Eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung kann – wie es in § 3 XII weiter heißt – „aus rechtlichen Gründen nicht als virtuelle Versammlung mittels Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden“, da eine virtuelle präsenzlose Versammlung eine Vereinbarung aller Eigentümer voraussetzen würde. Derartige Vereinbarungen gibt es in Hamburger Gemeinschaftsordnungen nicht oder allenfalls in den seltensten Fällen.
er muss das Infektionsrisiko der persönlich Teilnehmenden durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Nähere Vorgaben enthält § 3 XII (lesen!). Ein Mund-Nasenschutz ist dabei nicht vorgeschrieben, wohl aber denkbar.
Verfasser: RA Carsten Küttner und RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt